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Es läuft...die ausgezeichnete Lauf- und Walkingabteilung des DJK/TUS Rotthausen

 

 

 

 

 

Interne Abteilungsordnung für die Leichtathletikabteilung des
"DJK Turn - und Sportfreunde Rotthausen


§ 1
Diese Abteilungsordnung gilt nach § 8 der Satzung des Gesamtvereins neben dieser nur für die Leichtathletikabteilung. Sie regelt die abteilungsinternen Besonderheiten und erzielt damit keine Außenwirkung
§ 2
Neben volljährigen Mitgliedern nimmt die Abteilung auch minderjährige Mitglieder auf.
Diese sind von einer Beitragspflicht befreit und müssen auch keine Aufnahmegebühr entrichten. Sie gehören nicht der Jugendabteilung des Gesamtvereins an.
(Über die Aufnahme entscheidet der Leiter/die Leiterin der entsprechenden Trainingsgruppe formlos.)
§ 3
Organe der Abteilung sind der Abteilungsvorstand und die Abteilungsversammlung.
§ 4
Der Abteilungsvorstand führt die Vereinsgeschäfte.
Er berät über alle Angelegenheiten der Abteilung und beschließt über sie, soweit die Beschlussfassung nicht aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit der Abteilungsversammlung vorbehalten ist.
Der Abteilungsvorstand wird von den Abteilungsmitgliedern in einer Abteilungsversammlung gewählt. Er besteht aus drei (oder 5?) Mitgliedern,
nämlich dem/r Abteilungsleiter/in, dem/r Kassierer/in und dem/r sportlichen Leiter/in (ggf. weitere). (Die Abteilung wird jeweils durch zwei der Vorstandsmitglieder vertreten.)
§ 5
Die Abteilungsversammlung ist das oberste beschließende Organ der Abteilung.
Sie ist bei Bedarf durch zwei Mitglieder des Abteilungsvorstands einzuberufen, mindestens jedoch ein Mal im Kalenderjahr.
Über den Bedarf entscheidet grundsätzlich der Abteilungsvorstand. Es liegt ein zwingender Bedarf vor, wenn die Einberufung durch ein Zwanzigstel der Abteilungsmitglieder schriftlich oder per E-Mail unter Angaben von Gründen verlangt wird oder wenn der Abteilungsvorstand unvollständig (z.B. durch Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds)  geworden ist.
Die Abteilungsversammlung ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Mitgliederantrag bzw. dem Vorstandsbeschluss einzuberufen.
Der Termin der Versammlung ist zusammen mit der vorgesehenen Tagesordnung den Mitgliedern mindestens drei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens zehn Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung gestanden haben oder vorher nicht schriftlich eingereicht worden sind, können nur durch Beschluss von mehr als 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder als Dringlichkeitsanträge zur Beratung und Beschlussfassung gelangen.
Die Mitgliederversammlung ist nach Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; nur anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt.
Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied. (Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden stimmberechtigt durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.)
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei Wahlen und Abstimmungen nur eine Stimme.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich schriftlich, es sei denn, es wird die Beschlussfassung per Handzeichen beantragt und die Versammlung stimmt dem mehrheitlich zu.
Die Wahlen in der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn dieses vor einem Wahlgang beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt.
Das Vorschlagsrecht für die Wahlen hat jedes stimmberechtigte Mitglied.
Der Verlauf der Mitgliederversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Erhebt sich innerhalb von 14 Tagen nach Aushändigung kein Einspruch, so gilt das Protokoll als angenommen. Andernfalls sind vom Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen, die zur Klarstellung bzw. Berichtigung des Protokolls führen müssen
§ 6
Vorstehende Satzung tritt mit Genehmigung der Abteilungsversammlung
vom 01. Jan. 2011 in Kraft.

J. Mertmann                                         Kalle Kwiatkowski                          Rita Broschk
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(Versammlungsleiter)              (Protokollführer)                   (Abteilungsleiter)